Glossar

Im folgenden Bereich finden Sie ist eine Liste mit Bedeutungserklärungen der in der Branche gebräuchlichen Begriffen und Abkürzungen. Dieses Glossar wird ständig erweitert und aktualisiert.

 

A   B   E   F   G   H   I   L   N   O   P   R   S   V   W   Z

A

Abschluss

Eine strukturierte Darstellung vergangenheitsorientierter Finanzinformationen einschliesslich damit zusammenhängender Angaben, mit der beabsichtigt wird, in Übereinstimmung mit einem Regelwerk der Rechnungslegung über die wirtschaftlichen Ressourcen oder Verpflichtungen einer Einheit zu einem bestimmten Zeitpunkt oder deren Veränderungen für einen bestimmten Zeitraum zu kommunizieren. Erläuterungen beinhalten erklärende oder beschreibende Angaben, dargelegt wie vom massgeblichen Regelwerk der Rechnungslegung gefordert, ausdrücklich zugelassen oder anderweitig erlaubt, in einer einzelnen Finanzaufstellung, im Anhang oder mit Verweisen darin enthalten. Der Begriff «Abschluss» bezieht sich normalerweise auf einen vollständigen Abschluss, so wie durch die Anforderungen des massgebenden Regelwerks der Rechnungslegung festgelegt, kann jedoch auch eine einzelne Finanzaufstellung betreffen.

 

Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfung ist eine Form einer betriebswirtschaftlichen Prüfung. Der Zweck einer Abschlussprüfung besteht darin, das Mass an Vertrauen der vorgesehenen Nutzer in den Abschluss zu erhöhen. Dies wird dadurch erreicht, dass der Abschlussprüfer in einem schriftlichen Vermerk zum Abschluss ein Prüfungsurteil darüber abgibt, ob der Abschluss (bspw. die Jahres- oder Konzernrechnung) dem massgebenden Regelwerk der Rechnungslegung und – falls gefordert – Gesetz und Statuten entspricht. Der Abschlussprüfer gibt dieses Prüfungsurteil gestützt auf eine Abschlussprüfung ab, die in Übereinstimmung mit den Prüfungsstandards (bspw. PS oder ISA) und den massgebenden beruflichen Verhaltensanforderungen durchgeführt wird.

Eine Abschlussprüfung umfasst i.d.R. die Prüfung der Jahresrechnung und ggf. der Konzernrechnung eines Unternehmens durch einen unabhängigen Dritten mit der erforderlichen fachlichen Kompetenz (i.d.R. durch den Abschlussprüfer). Es gibt gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen (gemäss Obligationenrecht, Zivilgesetzbuch und Spezialgesetzen, z.B. ordentliche Revision und eingeschränkte Revision) und Abschlussprüfungen, welche aufgrund auftragsrechtlicher Vereinbarungen durchgeführt werden.

Eine ähnliche Zielsetzung haben Prüfungen von Finanzinformationen, die in Übereinstimmung mit geeigneten Kriterien erstellt werden.

In der Schweiz ist bei kleineren Unternehmen die eingeschränkte Revision als gesetzliche Abschlussprüfung vorgesehen, bei welcher im Revisionsbericht eine Prüfungsaussage mit begrenzter Sicherheit gemacht wird.

 

Advisory (Beratung)

Beratung ist eine Dienstleistung, bei der eine kompetente Drittperson bei der Klärung von Sachverhalten und Problemstellungen unterstützt mit dem Ziel, dass der Beratene Verantwortung übernehmen und die Problemstellung eigenverantwortlich lösen kann.

Beratungsaufträge erfordern technische Fähigkeiten, Ausbildung, Erfahrung und Kenntnisse von dem Beratungsprozess.

Der Beratungsprozess ist ein analytischer Prozess, der typischerweise eine Kombination folgender Tätigkeiten verlangt: Zielsetzung, Erheben von Grundlagen, Feststellen von Problemen oder Chancen, Beurteilen von Alternativen, Erarbeiten von Empfehlungen einschl. Handlungen, Kommunikation von Ergebnissen sowie manchmal Umsetzung und Nachbearbeitung. Berichte (soweit ausgestellt) werden allgemein in erläuternder Form verfasst («long form»). Die erbrachte Leistung ist generell nur vom Kunden zu verwenden und zu nutzen. Art und Umfang des Auftrags werden zwischen dem Berufsangehörigen und dem vorgesehenen Nutzer vereinbart.

 

Andere Dienstleistungen

Dienstleistungen eines Berufsangehörigen, welche im Bericht auftragsgemäss nicht zu einem Prüfungsurteil, einer Prüfungsaussage oder einer Schlussfolgerung führen. Bei der Annahme von Aufträgen zum Erbringen anderer Dienstleistungen hat der Berufsangehörige die beruflichen Verhaltensanforderungen zu beachten.
– vgl. auch «Verwandte Dienstleistungen»

 

B

Begrenzte (Prüfungs-)Sicherheit

Prüfungssicherheit weniger hohen Grades (als hinreichende Sicherheit); erlangt durch Verminderung des Prüfungsrisikos auf ein Mass, das im Verhältnis zu den Umständen des Auftrags vertretbar ist. Das Prüfungsrisiko bleibt jedoch höher als bei einem Auftrag zur Erlangung hinreichender Sicherheit; bildet die Grundlage für eine negativ formulierte Schlussfolgerung des Berufsangehörigen (bspw. bei einer Review oder bei der eingeschränkten Revision in der Schweiz).

 

Berufsangehöriger

Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis sowie Wirtschaftsprüfer und weitere Fachpersonen in Prüfungsgesellschaften, die gesetzliche Revisionsdienstleistungen erbringen, auftragsrechtliche (betriebswirtschaftliche) Prüfungen durchführen und verwandte Dienstleistungen erbringen.
Die Bezeichnung «Berufsangehöriger» umfasst alle Mitarbeiter des (Revisions-)Unternehmens, welche Dienstleistungen gegenüber Prüfungskunden erbringen (bspw. Wirtschaftsprüfer, Steuerexperten, Treuhandexperten, Juristen, Berater).

 

Berufliche Verhaltensanforderungen

Berufliche Verhaltensanforderungen sind umgesetzt durch die von EXPERTsuisse erlassenen Standes- und Berufsregeln, die Richtlinien zur Unabhängigkeit sowie die Richtlinien zur Weiterbildung. Die Standes- und Berufsregeln bestimmen das Verhalten der Berufsangehörigen (vgl. EXPERTsuisse, Standes- und Berufsregeln, 2007). Sie legen die Grundsätze für das berufliche Verhalten fest und betreffen insbesondere Integrität, Objektivität, professionelle Kompetenz und Sorgfalt, Verschwiegenheit, professionelles Verhalten und Befolgung von Gesetz und anderen Rechtsvorschriften. Berufsangehörige müssen ihre Tätigkeit so ausüben, dass das in sie gesetzte Vertrauen gerechtfertigt ist. Sie haben ihre Aufgabe mit der gebotenen Sorgfalt im Rahmen der geltenden Rechtsordnung und nach bestem Wissen zu besorgen und haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit dem Ansehen des Berufsstandes nicht vereinbar ist.

 

Besondere Vorgänge

Vorgänge bei Unternehmen (z.B. Gründung, Kapitalerhöhung, Fusion, Liquidation), für welche Prüfungen gemäss gesetzlichen Vorschriften vorgesehen sein können. Handelt es sich dabei um die Prüfung von einem Abschluss oder anderen vergangenheitsorientierten Finanzinformationen, die die Erlangung hinreichender Sicherheit bezweckt, ist die Prüfung unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Auftrags sowie der Anforderungen der Schweizer Prüfungsstandards (PS) durchzuführen, soweit nicht gesetzliche oder andere rechtliche Vorschriften entgegenstehen.

 

Betriebswirtschaftliche Prüfung

Eine «betriebswirtschaftliche Prüfung» (gemäss IAASB «Assurance Engagement») ist ein Auftrag, mit dem der Berufsangehörige darauf abzielt, ausreichende geeignete Prüfungsnachweise zu erlangen, um eine Schlussfolgerung abzugeben, die geeignet ist, das Mass an Vertrauen der vorgesehenen Nutzer, die nicht mit den für die Darstellung verantwortlichen Personen identisch sind, in das Ergebnis der Beurteilung oder Messung eines Sachverhalts anhand von Kriterien zu erhöhen. Das Ergebnis der Beurteilung oder Messung eines Sachverhalts ist die Information, die aus der Anwendung der Kriterien auf den Sachverhalt resultiert.

Es gibt betriebswirtschaftliche Prüfungen zur Erlangung hinreichender Sicherheit und betriebswirtschaftliche Prüfungen zur Erlangung begrenzter Sicherheit. Wesen und Zweck der Prüfung sind in den Schweizer Prüfungsstandards (PS) umschrieben.

Nicht alle von Berufsangehörigen ausgeführten Aufträge sind betriebswirtschaftliche Prüfungen. Aufträge, welche der oben stehenden Definition nicht entsprechen, umfassen:

  • Aufträge, die unter die Schweizer Prüfungsstandards (PS) für verwandte Dienstleistungen fallen, wie vereinbarte Untersuchungshandlungen bezüglich Finanzinformationen oder Erstellung von Finanzinformationen (Compilation),
  • Erstellen von Steuererklärungen, wenn damit keine Schlussfolgerung abgegeben wird, die Sicherheit vermittelt,
  • Beratungsaufträge, bspw. Unternehmensberatung oder Steuerberatung.

Eine betriebswirtschaftliche Prüfung kann Teil eines grösseren Auftrags sein, z.B. wenn ein Beratungsmandat für einen Unternehmenskauf die Anforderung enthält, Sicherheit zu den vergangenheitsorientierten oder zukunftsorientierten Finanzinformationen zu vermitteln. In solchen Fällen ist das Rahmenkonzept nur für den Teil der betriebswirtschaftlichen Prüfung relevant.

 

E

Eingeschränkte Revision

Die eingeschränkte Revision ist in Art. 729 ff. OR geregelt. Wesen und Zweck der eingeschränkten Revision sind im Schweizer Standard zur Eingeschränkten Revision (SER) umschrieben. Ziel des Abschlussprüfers (Organstellung) bei einer eingeschränkten Revision ist das Erlangen von begrenzter (Prüfungs)Sicherheit, die dem Abschlussprüfer eine Aussage dazu ermöglicht, ob er auf Sachverhalte gestossen ist, aus denen er schliessen müsste, dass die Jahresrechnung sowie der Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinns nicht Gesetz und Statuten entsprechen. Diese Aussage macht der Revisor aufgrund von Befragungen, analytischen Prüfungshandlungen und
angemessenen Detailprüfungen, welche weniger weitgehende Nachweise liefern als die bei einer ordentlichen Revision durchzuführenden Prüfungshandlungen. Solche Prüfungshandlungen gehen über die Review-Handlungen gemäss einer prüferischen Durchsicht (gem. PS 910) hinaus.

 

Einheit / Unternehmen

Bei der zu prüfenden Einheit (entity) kann es sich u.a. um eine Kapitalgesellschaft, eine Einzelfirma, eine einfache Gesellschaft, eine Gebietskörperschaft, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, einen Konzern oder eine nicht rechtlich abgegrenzte wirtschaftliche Einheit handeln. Eine Übersetzung mit «Unternehmen» oder «Gesellschaft» wäre deshalb unzureichend. «Entity» kann sich auch auf eine nicht selbstständige Niederlassung oder Sparte beziehen, für die eigenständig Rechnung gelegt wird.

 

F

Fachliche Verlautbarungen

Die Fachlichen Verlautbarungen von EXPERTsuisse umfassen die Schweizer Qualitätssicherungsstandards (QS), das Rahmenkonzept der betriebswirtschaftlichen Prüfungen (Rahmenkonzept), die Schweizer Prüfungsstandards (PS), die Schweizer Prüfungshinweise (PH), die Schweizer Stellungnahmen zur Rechnungslegung (RS) sowie Q&A-Dokumente und Fachmitteilungen, welche auf die Sicherung der Qualität der Dienstleistungen des Berufsangehörigen abzielen. Weitere Verlautbarungen von EXPERTsuisse betreffen Verhaltensmerkmale wie die fachliche Kompetenz, die Verschwiegenheit, das Verantwortungsbewusstsein und insbesondere auch die Unabhängigkeit (vgl. berufliche Verhaltensanforderungen)

 

Finanzinformationen

In Begriffen des Rechnungswesens ausgedrückte Informationen bezüglich einer bestimmten Einheit, die hauptsächlich aus dem Buchführungssystem dieser Einheit abgeleitet werden, über wirtschaftliche Ereignisse in vergangenen oder zukünftigen Zeiträumen oder über wirtschaftliche Gegebenheiten oder Umstände zu bestimmten Zeitpunkten in der Vergangenheit oder in der Zukunft.

 

Finanzinformationen (vergangenheitsorientiert)

In Begriffen des Rechnungswesens ausgedrückte Informationen bezüglich einer bestimmten Einheit, die hauptsächlich aus dem Buchführungssystem dieser Einheit abgeleitet werden, über wirtschaftliche Ereignisse in vergangenen Zeiträumen oder über wirtschaftliche Gegebenheiten oder Umstände zu bestimmten Zeitpunkten in der Vergangenheit.

 

Finanzinformationen (zukunftsorientiert)

«Zukunftsorientierte Finanzinformationen» (im Folgenden: «Zukunftsinformationen») sind Finanzinformationen, die sich auf Annahmen über mögliche Ereignisse und mögliche Handlungen des Unternehmens in der Zukunft stützen. Sie sind in hohem Masse subjektiver Natur, und ihre Erstellung setzt den Einsatz von beträchtlichem Ermessen voraus. Zukunftsinformationen können die Form einer Vorschaurechnung («forecast»), einer Prognose («projection») oder von beidem annehmen (z.B. Budget für kommendes Jahr plus 5-Jahres-Prognose).

 

G

Grad an Prüfungssicherheit

Bezieht sich auf die Urteilsbildung des Wirtschaftsprüfers über die Verlässlichkeit von Aussagen. Bei einer Prüfung bestätigt der Wirtschaftsprüfer, dass die Informationen mit hinreichender Sicherheit (reasonable assurance) keine wesentlichen falschen Darstellungen enthalten. Bei einer Review (prüferischen Durchsicht) oder eingeschränkten Revision bestätigt der Wirtschaftsprüfer, auf keine Sachverhalte gestossen zu sein, die ihn zum Schluss veranlassen, dass die Informationen nicht dem anzuwendenden Regelwerk der Rechnungslegung entsprechen.

 

H

Hinreichende Sicherheit

Übergreifende Zielsetzung der Prüfung (im Unterschied zur Review, wo Erlangung begrenzter Sicherheit das Ziel ist). Bezieht sich auf die Urteilsbildung des Prüfers über die Verlässlichkeit von Aussagen (Grad an (Prüfungs-)Sicherheit).

Das Ziel einer betriebswirtschaftlichen Prüfung zur Erlangung hinreichender Sicherheit ist die Verminderung des Prüfungsrisikos auf ein vertretbar niedriges Mass - im Verhältnis zu den Umständen des Auftrags – als Grundlage für eine positiv formulierte Schlussfolgerung des Berufsangehörigen.
Hinreichende Sicherheit ist ein hoher Grad an Sicherheit, jedoch geringer als absolute Sicherheit. (Absolute Sicherheit ist äusserst selten bzw. kaum je mit vertretbaren Kosten erreichbar).

Als Synonym wird «positive Zusicherung» verwendet.

 

I

Informationen (vergangenheitsorientiert)

Informationen bezüglich einer bestimmten Einheit über wirtschaftliche Ereignisse in vergangenen Zeiträumen oder über wirtschaftliche Gegebenheiten oder Umstände zu bestimmten Zeitpunkten in der Vergangenheit.

 

Informationen (zukunftsorientiert)

Informationen bezüglich einer bestimmten Einheit über wirtschaftliche Ereignisse in zukünftigen Zeiträumen oder über wirtschaftliche Gegebenheiten oder Umstände zu bestimmten Zeitpunkten in der Zukunft.

 

L

Leitender Revisor

Der Partner oder eine andere Person im Revisionsunternehmen, der oder die für den Prüfungsauftrag und dessen Durchführung sowie für den im Namen des Revisionsunternehmens erstellten Revisionsbericht verantwortlich ist. Er oder sie ist, soweit erforderlich, durch eine Berufsorganisation, eine rechtlich zuständige Stelle oder eine Aufsichtsbehörde entsprechend akkreditiert. Als Synonyme werden auch «Mandatsleiter» oder «Leitender Prüfer» verwendet.

 

N

Nicht-finanzielle Informationen

Informationen, die nicht auf die üblichen Finanzkennzahlen abstützen, den Anspruchsgruppen aber dennoch die wesentlichen Wertschöpfungsbereiche eines Unternehmens verständlich machen.

Nicht-finanzielle Schlüsselkennzahlen, die auch zur internen Unternehmenssteuerung verwendet werden.

 

O

Ordentliche Revision

Die ordentliche Revision ist in Art. 728 ff. OR geregelt. Es handelt sich um eine Abschlussprüfung, die von der Revisionsstelle, der Organstellung zukommt, durchgeführt wird. Die Revisionsstelle hat festzustellen, ob die Jahresrechnung und gegebenenfalls die Konzernrechnung den gesetzlichen Vorschriften, den Statuten und dem anzuwendenden Regelwerk entsprechen, ob der Antrag des Verwaltungsrats an die Generalversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinnes den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten entspricht und ob ein internes Kontrollsystem existiert. Eine ordentliche Revision ist eine «betriebswirtschaftliche Prüfung», also ein Auftrag, als dessen Resultat der Berufsangehörige eine Schlussfolgerung aus dem Ergebnis einer anhand von bestimmten Kriterien vorgenommenen Beurteilung oder Messung eines Sachverhalts abgibt. Wesen und Zweck der Prüfung sind in den Schweizer Prüfungsstandards (PS) beschrieben. Im Bericht der Revisionsstelle zur ordentlichen Revision wird vom Berufsangehörigen hinreichende Sicherheit vermittelt.

 

P

Praxis

Ein einzelner Berufsangehöriger, eine Einzelfirma, eine Personenvereinigung, eine Kapitalgesellschaft oder eine andere aus Berufsangehörigen bestehende Einheit.

 

Prüfer

Die Person oder Personengruppe, welche die Prüfung durchführt. Üblicherweise handelt es sich dabei um den Auftragsverantwortlichen oder andere Mitglieder des Prüfungsteams oder ggf. die Prüfungspraxis. Wenn ein PS ausdrücklich vorsieht, dass der Auftragsverantwortliche eine Anforderung oder eine Pflicht zu erfüllen hat, wird der Begriff «der Auftragsverantwortliche» anstelle des Begriffs «Prüfer» verwendet.

Bei Prüfungen gemäss Spezialgesetzen wird zur Abgrenzung der Bezeichnung «Prüfung» bzw. «Prüfer» die zu beurteilende Transaktion vorangestellt (bspw. Gründungsprüfer, Fusionsprüfer usw.).

 

Prüfung

Prüfungen sollen dem Prüfer in erster Linie die Abgabe einer Schlussfolgerung zu einer anhand von bestimmten Kriterien vorgenommenen Beurteilung oder Messung eines Sachverhalts ermöglichen. Eine solche Schlussfolgerung ist darauf ausgerichtet, das Mass an Vertrauen ihrer vorgesehenen Nutzer, die nicht mit der für die Darstellung des Sachverhaltes verantwortlichen Person identisch sind, zu erhöhen.

 

Prüfungsgegenstand

Der Prüfungsgegenstand sind die der Prüfung zugrunde liegenden Sachverhaltsinformationen.

 

Prüfungshandlungen (vereinbarte)

Siehe «Untersuchungshandlungen (vereinbarte)».

 

Prüfungshinweise

Schweizer Prüfungshinweise (PH) erläutern die Auffassung der Fachgremien von EXPERTsuisse zu einzelnen Prüfungsfragen, meist ergänzend zu den Schweizer Prüfungsstandards (PS). PH geben eine Orientierung für die Berufsangehörigen und haben daher nicht den gleichen Grad der Verbindlichkeit wie PS.

 

R

Rahmenkonzept

Das Rahmenkonzept der betriebswirtschaftlichen Prüfungen von EXPERTsuisse (Rahmenkonzept) definiert und beschreibt die Bestandteile und Zielsetzungen einer betriebswirtschaftlichen Prüfung und identifiziert Mandate, für die die jeweils relevanten Schweizer Prüfungsstandards (PS) anwendbar sind. Es stellt einen Bezugsrahmen für Berufsangehörige, anderweitig in betriebswirtschaftliche Prüfungen Involvierte, einschliesslich der vorgesehenen Nutzer eines Prüfungsberichts sowie der verantwortlichen Person, und EXPERTsuisse bei deren Entwicklung von Prüfungsstandards her.

 

Review

Eine Review (prüferische Durchsicht) ist eine betriebswirtschaftliche Prüfung eines Abschlusses oder anderer vergangenheitsorientierter Finanzinformationen zur Erlangung begrenzter Sicherheit.

Ziel der Review eines Abschlusses ist eine Aussage des Wirtschaftsprüfers darüber, ob er auf Sachverhalte gestossen ist, die ihn zum Schluss veranlassen, dass der Abschluss nicht den anzuwendenden Rechnungslegungsnormen entspricht bzw. kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage in Übereinstimmung mit etwa den International Financial Reporting Standards vermittelt. Diese Aussage macht der Wirtschaftsprüfer aufgrund von Handlungen (Review-Handlungen), welche nicht alle Nachweise liefern, die für eine Abschlussprüfung verlangt würden. Sie ist deswegen negativ formuliert. Eine Review liefert eine weniger hohe Prüfungssicherheit, dass die prüferisch durchgesehenen Informationen keine wesentlichen Fehlaussagen enthalten.

Bei einem Grossteil der Unternehmen (z.B. jene in der Rechtsform der AG) ist eine Abschlussprüfung gesetzlich vorgeschrieben. Review-Aufträge beziehen sich daher vor allem auf Zwischenabschlüsse oder Finanzinformationen aus besonderem Anlass sowie bspw. auf freiwillige prüferische Durchsichten von Finanzinformationen (z.B. einer Jahresrechnung) im Auftragsverhältnis bei Vereinen.

 

Revisionsstelle

Abschlussprüfer nach schweizerischem Recht mit Organstellung beim Unternehmen.

 

S

Schweizer Prüfungsstandards (PS)

QS 1 und Schweizer Prüfungsstandards (PS) enthalten Ziele der Praxis bzw. des Abschlussprüfers in Verbindung mit Anforderungen sowie zugehörigen Anwendungshinweisen und sonstigen Erläuterungen, die der Berufsangehörige bei der Ausübung seiner Tätigkeit im Rahmen von betriebswirtschaftlichen Prüfungen oder verwandten Dienstleistungen zu beachten hat. Dabei ist unbedeutend, ob der Berufsangehörige in einer gesetzlichen Funktion, z.B. als Revisionsstelle, oder aufgrund einer auftragsrechtlichen Vereinbarung tätig wird. Die mandatsbezogenen Standards gliedern sich in Standards für Abschlussprüfungen und Prüfungen anderer vergangenheitsorientierter Finanzinformationen sowie Standards für andere betriebswirtschaftliche Prüfungen und Standards für verwandte Dienstleistungen.

Die Schweizer Prüfungsstandards (PS) sind eine Umsetzung der International Standards on Auditing (ISA) in der Schweiz.

 

Schweizer Standard zur Eingeschränkten Revision

Der Schweizer Standard zur Eingeschränkten Revision (SER) enthält Grundsätze und Erläuterungen zu den Berufspflichten des Revisors bei einer eingeschränkten Revision einer Jahresrechnung sowie zu Form und Inhalt des abzugebenden Berichts. Bei der eingeschränkten Revision wird eine begrenzte Prüfungssicherheit angestrebt und entsprechend kein Prüfungsurteil abgegeben, sondern eine negativ formulierte Prüfungsaussage gemacht. Die Anforderungen an die eingeschränkte Revision gehen teilweise weiter als bei einer Review (prüferischen Durchsicht) gem. PS 910.

 

Sonderprüfung / Sonderuntersuchung

Gemäss Art. 697a OR kann jeder Aktionär der Generalversammlung beantragen, bestimmte Sachverhalte durch eine Sonderprüfung abklären zu lassen, sofern dies zur Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist und er das Recht auf Auskunft oder das Recht auf Einsicht vorgängig ausgeübt hatte.

Nach Genehmigung des Antrags durch die Generalversammlung kann die Gesellschaft oder jeder Aktionär den Richter um Einsetzung eines Sonderprüfers ersuchen.
Die Einsetzung des Sonderprüfers und die Umschreibung des Prüfungsgegenstandes erfolgt durch den Richter.

 

Spezialprüfungen (Gesetzliche)

Gesetzliche Spezialprüfungen sind Prüfungen besonderer Vorgänge bei Unternehmen (z.B. Gründung, Kapitalerhöhung, Fusion, Liquidation), für welche gemäss gesetzlichen Vorschriften Prüfungen vorgesehen sind. Handelt es sich dabei um die Prüfung von einem Abschluss oder anderen vergangenheitsorientierten Finanzinformationen, die die Erlangung hinreichender Sicherheit bezweckt, ist die Prüfung unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Auftrags sowie der Anforderungen der Schweizer Prüfungsstandards (PS) durchzuführen, soweit nicht gesetzliche oder andere rechtliche Vorschriften entgegenstehen.

 

V

Vereinbarte Untersuchungshandlungen (auch: vereinbarte Prüfungshandlungen)

Eine verwandte (Vertrauens-) Dienstleistung. Ein Auftrag zu vereinbarten Untersuchungshandlungen (PS 920 verwendet den Begriff «vereinbarte Prüfungshandlungen») kann bestimmte Untersuchungshandlungen zu einzelnen Posten von Finanzinformationen (z. B. Verbindlichkeiten, Forderungen, Transaktionen mit nahestehenden Personen sowie Segmenterlöse und -gewinne einer Einheit), zu einer Finanzaufstellung (z. B. eine Bilanz) oder zu einem vollständigen Abschluss beinhalten.

Vereinbarte Untersuchungshandlungen können Befragungen, Analysen, Nachrechnungen, Vergleiche, Beobachtungen, Einsichtnahmen, andere reine formale Tests sowie Einholen von Bestätigungen umfassen. Hingegen wird keine Wertung vorgenommen bzw. weder ein Prüfungsurteil noch eine Prüfungsaussage abgegeben.

Bei einem Auftrag über vereinbarte Untersuchungshandlungen führt der Berufsangehörige diejenigen Untersuchungshandlungen prüferischer Art durch, welche er mit der Einheit und sachgerechten Drittparteien vereinbart hat, mit dem Ziel über die dabei festgestellten Tatsachen (Feststellungen, «factual findings») zu berichten. Auftraggeber der Untersuchungshandlungen können ausser Vertretern der Einheit auch Dritte sein.

 

Vergangenheitsorientierte Informationen

Siehe «Information (vergangenheitsorientiert)».

 

Vertrauensdienstleistungen

Vertrauensdienstleistungen sind Dienstleistungen, welche von Prüfungs- und Beratungsunternehmen erbracht werden, mit dem Ziel, das Vertrauen der Stakeholder und der Öffentlichkeit in Unternehmen, Systeme und Informationen zu erhöhen. Aus der Optik des Rahmenkonzepts der betriebswirtschaftlichen Prüfungen und der entsprechenden Einstufung der Dienstleistungen, untergliedern sich die Vertrauensdienstleistungen in betriebswirtschaftliche Prüfungen (Audit oder Prüfung im engeren Sinne sowie Review), verwandte Dienstleistungen (Agreed-upon Procedures, Compilation) und Beratungsaufträge.

 

Verwandte Dienstleistungen

Unterscheiden sich von betriebswirtschaftlichen Prüfungen. Sie umfassen vereinbarte Untersuchungshandlungen (Agreed-upon Procedures) und die Erstellung von Informationen (Compilation Engagements). Wie bei Aufträgen zu vereinbarten Untersuchungshandlungen erstellt der Berufsangehörige einen Bericht über festgestellte Tatsachen, gibt jedoch keine Zusicherung ab und zieht keine Schlussfolgerungen. Stattdessen schätzen die Berichtsadressaten die Untersuchungshandlungen und Feststellungen des Berufsangehörigen selbst ein und ziehen daraus ihre eigenen Schlussfolgerungen.

 

W

Wirtschaftsprüfer

Prüfen und testieren auf der Basis von Rechnungslegungsstandards und Gesetzesnormen erstellte Abschlüsse (bspw. Jahres- und Konzernrechnungen sowie Zwischenabschlüsse). Die Prüfungen erfolgen i.d.R. als ordentliche und eingeschränkte Revisionen. Ferner führen Wirtschaftsprüfer gesetzliche Spezialprüfungen nach den Vorschriften des Obligationenrechts sowie andere betriebswirtschaftliche Prüfungen durch und erbringen verwandte Dienstleistungen (z.B. vereinbarte Untersuchungshandlungen, Abgabe eines Comfort Letter, Erstellung von Finanzinformationen, und Beratungsleistungen (z.B. im Bereich Unternehmensbewertung oder Due Diligence).

 

Wirtschaftsprüfung

Wirtschaftsprüfung umfasst in einem breiten Begriffsverständnis verschiedene sog. Vertrauensdienstleistungen in den Bereichen von Audit, Assurance und Advisory.
Traditioneller Kern der Wirtschaftsprüfung ist die Beurteilung, ob die Finanzberichterstattung von Unternehmen mit dem massgebenden Regelwerk der Rechnungslegung übereinstimmt bzw. Gesetzes- und statutarischen Bestimmungen entspricht. Dabei wird geprüft, ob die tatsächliche Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage in der Jahres- bzw. Konzernrechnung (der Ist-Zustand) mit dem Soll-Zustand, wie er in den Rechnungslegungsvorschriften zum Ausdruck kommt, übereinstimmt. Die Hauptaufgabe eines Wirtschaftsprüfers liegt demnach darin, unabhängig zu untersuchen, ob die Geschäftsvorfälle gemäss den Buchführungs- und Rechnungslegungsvorschriften im Buchhaltungssystem erfasst und im Abschluss angemessen dargestellt wurden.

Wirtschaftsprüfung umfasst ferner sämtliche betriebswirtschaftlichen Prüfungen, als deren Resultat der Berufsangehörige eine Schlussfolgerung aus dem Ergebnis einer anhand von bestimmten Kriterien vorgenommenen Beurteilung oder Messung eines Sachverhalts abgibt.

 

Z

Zugelassener Revisionsexperte

Eine natürliche Person wird als Revisionsexperte zugelassen, wenn sie die Anforderungen an Ausbildung und Fachpraxis erfüllt und über einen unbescholtenen Leumund verfügt (vgl. Art. 4 Abs. 1 RAG). Die Anforderungen an die Fachpraxis sind im Allgemeinen höher als bei einem zugelassenen Revisor; es wird eine nach der Art der Ausbildung zeitlich abgestufte praktische Erfahrung verlangt (vgl. Art. 4 Abs. 2 RAG). Für eidgenössisch diplomierte Wirtschaftsprüfer genügt jedoch die mit ihrem Diplom nachgewiesene Fachpraxis. Eine ordentliche Revision und gewisse gesetzliche Spezialprüfungen dürfen nur durch einen zugelassenen Revisionsexperten durchgeführt werden (Art. 727b Abs. 2 OR).

 

Zugelassener Revisor

Als Revisor wird zugelassen, wer die gesetzlich umschriebenen Anforderungen an die Ausbildung und Fachpraxis erfüllt und über einen unbescholtenen Leumund verfügt (vgl. Art. 5 sowie Art. 4 Abs. 2 RAG).

 

Zukunftsorientierte Informationen

Siehe «Informationen (zukunftsorientiert)»

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